Wand

Dekorat

Stefan Bartels

Swebenhöhe 2

22159 Hamburg


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AGB

Die im Folgenden aufgeführten AVG sollen Klarheit, über die mit dem Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Künstlers schaffen. Sie sollen dem reibungslosen und fairen Austausch der Leistungen beider Vertragsparteien dienen.
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über künstlerische Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Künstler. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber den AVG entgegenstehende oder von ihnen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, auch wenn der Künstler der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Künstler ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder dem Künstler erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist.
2.2. Der Künstler räumt dem Auftraggeber das für den jeweiligen Zweck erforderliche Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt sein. Es gilt nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Dauer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Künstler, darf das Nutzungsrecht Dritten nicht überlassen werden.
2.3. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Künstler, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD - Tarifvertrag für Desgin - Leistungen üblichen Vergütung, neben der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.5. Alle Entwürfe, freie künstlerische Arbeiten und Wandbilder unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten auch in einem solchen Fall insbesondere die §§ 31 ff. UrhG und die §§ 97 ff. UrhG.
2.6. Die Entwürfe, freie künstlerische Arbeiten und Wandbilder dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Künstlers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Ausschnitten - ist ohne Genehmigung des Künstlers unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den Künstler, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD - Tarifvertrag für Desgin - Leistungen üblichen Vergütung, neben der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.7. Eine Vervielfältigung der Werke und ein öffentliches Ausstellen der Werke ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Künstlers möglich. Auf Vervielfältigungen der Werke und bei öffentlichen Ausstellungen von den Werken ist der Künstler als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen Ziffer 2.6. Satz 1 und 2 berechtigt den Künstler, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD - Tarifvertrag für Desgin - Leistungen üblichen Vergütung, neben der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.8. Vorschläge des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Werkleistungen
3.1. Wandbilder
3.1.1. Bei einem Termin, am Ort des zu erstellenden Wandbildes, nimmt der Künstler den Kundenwunsch auf und begutachtet die zu gestaltende Wandfläche und ihren Wirkungsbereich. Der Auftraggeber versichert dem Künstler, über die zu gestaltende Wandfläche verfügen zu dürfen. Sollte er, entgegen dieser Versicherung nicht zur Verfügung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Künstler von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
3.1.2. Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt der Künstler Entwürfe für die Gestaltung der Wand. Der geleistet Arbeitsaufwand für die Entwürfe ist zu vergüten. An den Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, sie verbleiben im Eigentum des Künstlers. An für die Gestaltung der Wandfläche ungenutzten Entwürfen erwirbt der Auftraggeber keine Nutzungsrechte.
3.1.3. Die zu gestaltenden Flächen und ein angemessener Arbeitsraum sind zugänglich zu machen. Kosten für eine anfallende Freiräumung trägt der Auftraggeber.
3.1.4. Es ist seitens des Auftraggebers zu versichern, dass die zu gestaltende Fläche frei von schadhaften Beschichtungen ist. Sollte diese, entgegen dieser Versicherung schadhaft sein, stellt der Auftraggeber den Künstler von allen Ersatzansprüchen frei.
3.1.5. Zur der Gestaltung der Wandfläche werden die handelsüblichen Materialien für eine künstlerisch professionelle Arbeitsweise verwendet.
3.1.6. Soweit der Ort des Werkes während der Gestaltung besonderer Vorkehrungen und/oder Verhaltensweisen bedarf, insbesondere um die Sicherheit des Künstlers und seiner Erfüllungsgehilfen bei der Herstellung des
Werkes zu gewährleisten, hat der Auftraggeber den Künstler auf diese Sicherheitslage hinzuweisen und in
erforderlichem Umfang einzuweisen. Soweit für die Herstellung der Sicherheit Materialien, Schutzmittel oder Sicherheitspersonal erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten bereitszustellen.

Der AuftraggeberstelltdenKünstlervonallenAnsprüchenDritterfrei,welcheaufgrundmangelnder Sicherheitsvorkehrungen oder -einweisungen durch den Auftraggeber entstehen.
3.1.7. Ist für die Gestaltung einer großen Fassade ein Gerüst erforderlich, so hat der Auftraggebers dafür sorge zutragen, dass ein Fachbetrieb diese aufgestellt. Der Auftraggeber trägt die Kosten für das Gerüst. Die Richtlinien bzgl. des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sind, bei Aufbau und Nutzung des Gerüsts, von allen Vertragsparteien zwingend zu beachten.
3.2. Freie künstlerische Arbeiten
Freie Werke fertig der Künstler in verschiedenen Techniken an. Die Arbeiten können überwiegend käuflich erworben werden. Im Falle einer Ausstellung der freien Arbeiten, werden besondere Leih- und Provisionsvertäge zwischen dem Auftraggeber und dem Künstler abgeschlossen.
3.3. Außenarbeiten
Soweit das Werk im Außenbereich geschaffen werden soll, bedarf die Verarbeitung der Farben einer trockenen, warmen Umgebung. Idealerweise erfolgen die Arbeiten im Frühjahr oder Sommer. Bei äußeren Bedingungen
(Regen, Frost etc.) , auf die der Künstler keinen Einfluss hat, verschiebt sich ein eventuell vereinbarter
Abgabetermin bis die Bedingungen für die Herstellung des Werkes vorliegen. Ansprüche ergeben sich dadurch
für den Auftraggeber nicht.
4. Vergütung
4.1. Entwürfe, freie künstlerische Arbeiten und Wandbilder bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design- Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4.2. Sofern der Auftraggeber aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetztes abgabenpflichtig ist, trägt er die Künstlersozialversicherungsabgabe im vollen Umfang.
4.3. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
4.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Künstler für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
5.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Künstler hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5.4. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung verbleibt das Kunstwerk im Eigentum des Künstlers. Die Nutzungsrechte am Werk, werden erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber übertragen.
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.2. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
7. Haftung
7.1. Der Künstler haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts
etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Künstler auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im
übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
7.2. . Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nicht in grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise, so ist die Haftung gegenüber Unternehmern durch den Künstler auf solch typische Schäden begrenzt, die für den Künstler bei Vertragsschluss in vernünftiger Weise voraussehbar waren.
7.3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der
Künstler gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Künstler trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Künstler tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
7.4 Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Künstlers - insbesondere eine
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung - bleibt von den
vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt.

8. Gewährleistung, Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
8.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nach den folgenden Maßgaben.
8.2. Die Haltbarkeit und Beständigkeit des Werkes bedarf einer weißen oder hellgrauen ebenen Wandfläche,
deren Sprühlackverträglichkeit der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten ggf. durch einen Fachmann zu prüfen
hat. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass Mehrfachbeschichtung einer Fläche bei neuer Beschichtung zu
Schäden führen kann, da einer verdeckt liegende Fläche mit der neuen Beschichtung reagiert. Soweit die zu
bemalende Fläche diese Anforderungen nicht erfüllt, ist eine Gewährleistung hinsichtlich abperlender,
abblätternder Farbe oder anderweitiger Veränderungen des Werkes aufgrund des unzureichenden Untergrundes
ausgeschlossen.
8.3. Der Künstler wird den Auftraggeber bei Erkennbarkeit derartiger Unzulänglichkeiten auf diesen Umstand
hinweisen. Er übernimmt diesbezüglich jedoch keine Garantie für die Mängelfreiheit des Werkes.
8.4. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind Unternehmen/Kaufleuten als Auftraggebern innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Künstler geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung der Rüge. Verdeckte Mängel sind unverzüglich bei ihrer Entdeckung schriftlich
anzuzeigen.
8.5. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so
hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
8.6. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann
der Künstler eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.7. Wird der Künstler an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, ohne das ihn ein Verschulden trifft, so
werden die Termine in Absprache mit dem Auftraggeber um eine angemessene Zeit verschoben.
8.8. Wird die Erfüllung der Verpflichtung, ohne Verschulden des Künstlers unzumutbar oder unmöglich, kann die
Arbeit durch den Künstler für beendet erklärt werden. Bereits geleistet Aufwendungen sind zu vergüten.
9. Vertragsauflösung
9.1. Eine Vertragsaufhebung oder Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
9.2. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Künstler die vereinbarte Vergütung, muß sich
jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649
BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und
Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht
vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung.
Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis
tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort an dem das Werk auftragsgemäß fertiggestellt wird. Etwaige Transportkosten trägt der
Auftraggeber.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2. AbweichendeoderergänzendeVereinbarungenbedürfenderSchriftform.DieimFolgendenaufgeführtenAVGsollenKlarheit,überdie mit dem Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten
des Auftraggebers und des Künstlers schaffen. Sie sollen dem reibungslosen und fairen Austausch der Leistungen
beider Vertragsparteien dienen.